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Satzung & Transparenz

Wer mitmacht, soll uns vertrauen können. Hier findest du unsere vollständige Satzung sowie Angaben zu Zweck, Gemeinnützigkeit und Vorstand des Vereins.

Angaben zum Verein

Name: KulturWerkstatt – Wir sind Vielfalt e.V.

Sitz: Greußen, Kyffhäuserkreis (Thüringen)

Gegründet: März 2022

Vereinsregister: VR 420695, Amtsgericht Sondershausen

Zweck: Förderung und Pflege von Kunst und Kultur (gemeinnützig, selbstlos tätig)

Gemeinnützigkeit: anerkannt durch das Finanzamt Sondershausen, Freistellungsbescheid vom 15. August 2025

Bankverbindung: DE40 8205 5000 0085 0257 71

Der Vorstand

Gewählt von der Mitgliederversammlung, ehrenamtlich tätig (§ 5.2 der Satzung):

1. Vorsitz: Silke Sander

2. Vorsitz: Evelin Ackermann

Kasse: Ralf Garthoff

Schriftführung: Kerstin Schneider

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitz gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder vom 2. Vorsitz gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit.

Mitgliedschaft beenden

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich – also zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. des Vormonats zugehen (§ 4.3 der Satzung). Gründe musst du nicht angeben. Es gibt keine Mindestlaufzeit und keine automatische Verlängerung darüber hinaus.

Satzung

Stand: 26. Juli 2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen „KulturWerkstatt – Wir sind Vielfalt" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".

1.2. Sitz des Vereins ist Greußen, Kyffhäuserkreis.

1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur.

Seine Ziele sind insbesondere:

2.1. die Weckung und Vertiefung des Verständnisses für Kunst und Kultur bei der Bevölkerung durch die Durchführung von Buchlesungen, Vorträgen etc.

2.2. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Organisation von geführten Wanderungen (Kräuterwanderungen, historische Wanderungen).

2.3. Förderung der bildenden und darstellenden Kunst, der Musik und des Liedgutes, z. B. durch die Organisation von Ausstellungen (Foto, Malerei) und Theater- und Chorgruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

4.1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sofern sie den Verein in seinen satzungsmäßigen Bestrebungen unterstützen will. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  • Ordentliche Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person erwerben.
  • Fördernde Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben.
  • Mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter können auch Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Mitglied werden.
  • Jugendmitgliedschaft gilt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, darüber hinaus bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
  • Familienmitgliedschaft gilt für ordentliche Mitglieder und deren Partner sowie für ihre Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, darüber hinaus bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

4.2. Beitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied und dem Vorstand festgelegt.

Der Beitrag für Jugendmitglieder beträgt 1/10 des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

Der Beitrag für Familienmitgliedschaft beträgt das 1,5-fache des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

Eine Befreiung von dem durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag kann in einzelnen begründeten Ausnahmefällen durch Vorstandsbeschluss für längstens ein Jahr erfolgen.

Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, zahlen für bereits abgelaufene Monate keinen Beitrag.

4.3. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und mit einer Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich ist. Die Austrittserklärung ist fristgemäß bis zum 30. des Vormonats dem Vorstand schriftlich zuzustellen. Eine Angabe von Gründen, die zum Austritt geführt haben, ist nicht zwingend erforderlich. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  • durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  • durch Streichung. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 12 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb von 4 Wochen nach Absendung den Beitragsrückstand nicht vollends ausgeglichen hat.
  • durch Tod.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Der Beschluss ist dem Mitglied gegen Zustellungsnachweis zuzustellen. Dem Mitglied steht Revision des Vorstandsbeschlusses auf der nächsten Mitgliederversammlung offen. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5 Organe des Vereins

5.1. Die Mitgliederversammlung

5.1.1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen – die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 1 Kalenderwoche – unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Sie kann einen Tagungsleiter wählen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorhanden ist. Falls der Protokollführer verhindert ist, muss vom Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt werden.

Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, wie auch die Absetzung von Tagesordnungspunkten, ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handhebung, sofern nicht eine andere Abstimmungsart durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründetes Verlangen einer Minderheit (mindestens 10 %) der Vereinsmitglieder. Dies trifft auch zu, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet.

5.1.2. Die Mitgliederversammlung beschließt regelmäßig über

  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • den Rechenschaftsbericht des Kassiers
  • den Bericht der Kassenprüfer
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Anträge, die eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind.
  • die Annahme weiterer Anträge, ausgenommen Satzungsänderungen, die nach dieser Frist, aber vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sind oder aus der Versammlung heraus gestellt werden.

Die Anträge sind mit der Einladung bekannt zu geben.

5.1.3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenvertretung ist unzulässig. Abweichend hiervon gilt jedoch, dass Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bedürfen; der über die Auflösung des Vereins einer solchen von drei Viertel.

Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Stimme gilt insbesondere als nicht gültig, wenn die Voraussetzungen der §§ 119, 120 BGB nicht erfüllt sind.

Eine Zweckänderung des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung nachträglich schriftlich beurkunden.

5.1.4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich unter Darstellung des wesentlichen Verhandlungsablaufes niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle können von jedem Mitglied eingesehen werden.

5.2. Die Vorstandschaft

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • bis zu 3 Beisitzern,

die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt werden. Das Wahlverfahren bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Mitglieder der Vorstandschaft haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Eventuelle Aufwandsentschädigungen müssen vom Vorstand genehmigt werden. Nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Der Verein wird nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gesetzlich vertreten.

Vorstandssitzungen ruft der Vorsitzende nach Bedarf ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, von denen eines einer der Vorsitzenden sein muss.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich festzuhalten.

In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten kann sich der Vorstand auf eine fernmündliche oder schriftliche Beratung und Abstimmung verständigen. Hieran ist der gesamte Vorstand zu beteiligen.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.

§ 6 Auflösung des Vereins

Der im Amt befindliche Vorsitzende sowie der Stellvertreter sind im Falle der Auflösung des Vereins die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Greußen zu, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen hat.

§ 7 Schlussvorschrift

In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Greußen, 26. Juli 2022. Die von den Gründungsmitgliedern unterschriebene Fassung liegt beim Verein vor und kann auf Anfrage eingesehen werden.